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Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Berching

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Freiwillige Feuerwehr Stadt Berching
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berching
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereis ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Berching, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter

§3 Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können sein:
a, Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
b, ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
c, fördernde Mitglieder
d, Ehrenmitglieder
2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder besonderen Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

Satzungsänderung mit Beschluss vom 27.03.2004

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz geltende Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Berching haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
2. Der Antrag zur aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihre(s) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen und abgestimmenden Mitglieder.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:
a, mit dem Tod des Mitglieds
b, durch Austritt
c, durch Streichung von der Mitgliederliste
d, durch Ausschluß
2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragsplicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich zu mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlußbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlußbeschluß als nicht erlassen.

§6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von der Beitragspflicht befreit.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

1. Die engere Vorstandschaft besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
a, dem Vorsitzenden
b, dem stellvertretenden Vorsitzenden
c, dem Schriftführer
d, dem Kassenwart
e, dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Buchst. a,-d, gewählt wird
f, 2. Kommandant
2. Zur erweiterten Vorstandschaft gehören:
a, 3. Kommandant
b, die Gruppenführer
c, die Jugendsprecher
d, die 3 Vertrauensleute
e, gegebenfalls weitere Funktionsträger
3. Die unter Abs 1, Buchstabe a,-d, und Abs 2, Buchstabe d, gennanten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
4. Die Gruppenführer werden vom 1. Kommandanten ernannt.
Der Jugendsprecher wird von der Jugendgruppe auf ein Jahr gewählt.
Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Weitere Funktionsträger nach Abs. 2, Buchstabe e, werden nach Bedarf durch den Vorstand bestimmt.
5. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand und einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§9 Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a, Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
b, Einberufung der Mitgliederversammlung
c, Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d, Verwaltung des Vereinsvermögen
e, Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
f, Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern
g, Beschlußfassung über Ehrungen und Vorschläge von Ehrenmitgliedschaften
2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über € 100 sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§10 Sitzung des Vorstands

1. Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§11 Kassenführung

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 3 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§12 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a, Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands
b, Festsetzungen der Höhe des Jahresbeitrages
c, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der zwei Kassenprüfer
d, Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e, Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschlußbeschluß des Vorstands
f, Ernennung von Ehrenmitgliedern
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich oder durch Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.
2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlußfähig.
3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen erforderlich.
4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, daß vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiter, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmungenthalten.

§14 Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
a, die Ehrenvorstandschaft
b, Ehrenkommandant
c, die Ehrenmitgliedschaft
des Vereins verliehen werden.

§15 Jugendgruppe

1. Die Jugendgruppe schließt sich dieser Satzung an. Ihre Belange sind jedoch in einer gesonderten Ordnung geregelt.
2. Der gewählte Jugendsprecher ist Mitglied der erweiterten Vorstandschaft.

§16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

Berching, 31. März 2000

Die Vorstandsschaft

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