Fachinformation für die Feuerwehren: Die Anfahrt von ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden nach der Alarmierung zum Feuerwehrhaus
Die Gemeinden haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren
beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrenderBrandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen
Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischerHilfsdienst) – vgl. Art. 1 Abs. 1 BayFwG.
beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrenderBrandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen
Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischerHilfsdienst) – vgl. Art. 1 Abs. 1 BayFwG.