Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Berching

§    1     Name, Sitz, Geschäftsjahr

§    2     Vereinszweck 

§    3     Mitglieder 

§    4     Erwerb der Mitgliedschaft

§    5     Beendigung der Mitgliedschaft 

§    6     Mitgliedsbeiträge

§    7     Organe des Vereins

§    8     Vorstand

§    9     Zuständigkeit des Vorstands

§    10   Sitzung des Vorstands

§    11   Kassenführung

§    12   Mitgliederversammlung

§    13   Beschlussfassung der
            Mitgliederversammlung 

§    14   Ehrungen  

§    15   Jugendgruppe 

§    16   Auflösung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.   Der Verein führt den Namen:

Freiwillige Feuerwehr Stadt Berching

 

2.   Der Verein hat seinen Sitz in Berching

3.   Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

1.   Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Berching, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatz­kräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und un­mit­telbar ge­meinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

 

2.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ver­wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigen­schaft als Mitglied auch keine sonstigen Zu­wendungen aus Vereinsmitteln. Es darf  keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3.   Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§3 Mitglieder

1.   Mitglieder des Vereins können sein:

a.   Feuerwehrdienstleistende
     (aktive Mitglieder)

b.   ehemalige Feuerwehrdienstleistende
     (passive Mitglieder)

c.   Kinder mit Vollendung des 6. Lebensjahres

d.   fördernde Mitglieder,

e.   Ehrenmitglieder

2.   Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1.   Mitglied des Vereins kann jede Person mit Vollendung des 6. Lebensjahres werden. Sie soll ihren Wohnsitz in Berching haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.

2.   Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer(s) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

3.   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

4.   Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft endet:

a.   mit dem Tod des Mitglieds

b.   durch Austritt

c.   durch Streichung von der Mitgliederliste

d.   durch Ausschluss

2.   Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

3.   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

4.   Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter  Setzung  einer angemessenen  Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von der Beitragspflicht befreit.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

1. Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

a.   dem Vorsitzenden,

b.   dem stellvertretenden Vorsitzenden

c.   dem Schriftführer

d.   dem Kassenwart

e.   dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Buchst.  a.- d. gewählt wird

f.   dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Buchst.  a.- d. gewählt wird

g.   dem 3. Kommandanten

h.   3 Beisitzer / Vertrauensleute

2.   Die unter Abs.  1, Buchstabe a. - d. und  h. genannten Vorstands­mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.

Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

3.   Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand und einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstands­mitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§9 Zuständigkeit des Vorstands

  1. 1.   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung

b. Einberufung der Mitgliederversammlung

c.  Vollzug der Beschlüsse  der Mitgliederversammlung

d. Verwaltung des Vereinsvermögen

e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts

f.  Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

g.   Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge von Ehren­mitgliedschaften.

2.   Der Vorsitzende oder der stellver­tre­tende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über €250,- sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§ 10 Sitzung des Vorstands

  1. 1.   Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
  1. 2.   Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die  Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teil­nehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 Kassenführung

1.   Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbe­sondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2.   Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

3.   Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 3 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a.   Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands

b.   Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags

c.   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der zwei Kassenprüfer

d.   Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins

e.   Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands

f.   Ernennung von Ehrenmitgliedern

2.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene postalische bzw. digitale Anschrift gerichtet ist.

4. Jedes Mitglied kann bis spätestens
3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, be­schließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlussfassung der Mitglieder­versammlung

1.   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Ver­sammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

2    In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 12. Lebensjahr  stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

3.   Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschluss­fassung die einfache Mehrheit der ab­gegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4.   Die Art der Abstimmung wird grund­sätzlich vom Vorsitzenden  als  Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

  1. 5.   Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 Ehrungen

Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, können zum

a.   Ehrenvorstand /in

b.   Ehrenkommandant-/in

c.   Ehrenmitglied

    des Vereins ernannt werden.

 

§ 15 Jugendgruppe

1.   Die Jugendgruppe schließt sich dieser Satzung an. ihre Belange sind jedoch in einer gesonderten Ordnung geregelt.

§ 16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mit­gliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die  Gemeinde, die es unmittelbar und aus­schließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

Berching, 12. September 2020

Die Vorstandschaft

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